Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 04. September 2002
§ 1

§ 1 – Gebühren und Auslagen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben. (2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses) und die Auslagen für die externen Beauftragten im Rahmen der Aufsicht (Nummer 13 und 14 des Gebührenverzeichnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.

Kurz erklärt

  • Gebühren werden für öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle und Widerspruchsbehörde gemäß dem Umweltauditgesetz erhoben.
  • Die Höhe der Gebühren richtet sich nach einem angehängten Gebührenverzeichnis.
  • Auslagen sind gemäß dem Bundesgebührengesetz zu ersetzen.
  • Bestimmte Auslagen für Prüfer und externe Beauftragte sind in den Gebühren enthalten.
  • Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind ebenfalls durch die Gebühr abgedeckt.